9. Mai 2016

Bestechungs­gelder an Arbeit­nehmer

In einem aktu­ellen Urteil vom 16. Juni 2015 (AZ: IX R 26/14) hat der Bundes­fi­nanzhof eine Entschei­dung zu Bestechungs­gel­dern getroffen.

Demnach sind an den Arbeit­nehmer gezahlte Bestechungs­gelder soge­nannte sons­tige Einkünfte. Die Heraus­gabe der Bestechungs­gelder an den geschä­digten Arbeit­geber führt hingegen im Abfluss­zeit­punkt zu Werbungs­kosten bei diesen Einkünften.

Sach­ver­halt

Ein Arbeit­nehmer der X-GmbH war für die Vergabe von Aufträgen zuständig. Für die Bevor­zu­gung eines bestimmten Auftrag­neh­mers erhielt er nach der Hingabe von Schein­rech­nungen seiner Ehefrau über nicht erbrachte Leis­tungen insge­samt Zahlungen von annä­hernd zwei Millionen Euro.

Das Finanzamt berück­sich­tigte die Zahlungen zunächst erklä­rungs­gemäß als Einkünfte der Ehefrau. Nach Aufde­ckung des Bestechungs­vor­gangs kündigte der Arbeit­geber das Anstel­lungs­ver­hältnis. Im Abwick­lungs­ver­trag wurde für den Fall der ordent­li­chen Kündi­gung fest­ge­legt, dass der Kläger eine Abfin­dung sowie einen Bonus erhalten sollte.

Gleich­zeitig wurde der Kläger von dem Arbeit­geber auf Scha­dens­er­satz verklagt. Der Arbeit­nehmer verpflich­tete sich schließ­lich auf Basis einer Verein­ba­rung mit dem Arbeit­geber zur Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung einen Betrag in Höhe von 1,2 Millionen Euro an den Arbeit­geber zu zahlen. Zugleich akzep­tierte der Kläger die ihm gegen­über ausge­spro­chene außer­or­dent­liche Kündi­gung und verzich­tete auf die Geltend­ma­chung der Abfin­dung sowie auf sämt­liche Ansprüche aus der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung.

Im Nach­gang zu einer Prüfung des Finanz­amts für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung erfolgte eine Erfas­sung der Bestechungs­gelder beim Arbeit­nehmer als sons­tige Einkünfte. In der folgenden Einkom­men­steu­er­erklä­rung machte er schließ­lich einen Betrag in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro im Zusam­men­hang mit der Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung als nach­träg­liche Werbungs­kosten bei den Einkünften aus nicht selbst­stän­diger Arbeit geltend. Diesen Werbungs­kos­ten­abzug versagte das Finanzamt.

Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs

Der Bundes­fi­nanzhof bestä­tigte die Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung, dass es sich bei den zuge­flos­senen Bestechungs­gel­dern um Einnahmen aus sons­tigen Leis­tungen handelt.

Die Rück­zah­lung der Bestechungs­gelder an den Arbeit­geber führte im Abfluss­jahr zu Werbungs­kosten bei den sons­tigen Einkünften. Schließ­lich waren die erhal­tenen Bestechungs­gelder nach dem Bundes­fi­nanzhof von Beginn an mit einem Heraus­ga­be­an­spruch des Arbeit­ge­bers für den Fall der Aufde­ckung der Bestechung belastet.

Soweit der Arbeit­nehmer zusätz­lich noch den Verzicht auf seine Abfin­dung und die Ansprüche auf betrieb­liche Alters­ver­sor­gung als Werbungs­kosten berück­sich­tigt haben wollte, hat der Bundes­fi­nanzhof einen Zusam­men­hang mit den sons­tigen Einkünften verneint.

Denn zum einen stand der Verzicht auf diese Beträge nicht in Zusam­men­hang mit dem Zufluss der Bestechungs­gelder, sondern diente der Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung gegen­über seinem Arbeit­geber. Zum anderen waren diese Beträge dem Arbeit­nehmer auch noch nicht zuge­flossen.

Die Einord­nung der Rück­zah­lung der Bestechungs­gelder als Werbungs­kosten bei den sons­tigen Einkünften statt als nach­träg­liche Werbungs­kosten bei den Einkünften aus nicht selbst­stän­di­ger­Ar­beit hat zur Folge, dass deren Berück­sich­ti­gung im Streit­jahr nicht in Betracht kam.

Posi­tive Einkünfte aus sons­tigen Einkünften hatte der Arbeit­nehmer in diesem Jahr nicht mehr erzielt. Die Erfas­sung der Bestechungs­gelder als sons­tige Einkünfte erfolgte im Vorjahr. Zudem dürfen Werbungs­kos­ten­über­schüsse aus dieser Einkunftsart mit Gewinnen oder Über­schüssen aus anderen Einkunfts­arten nicht ausge­gli­chen werden (Ausschluss des verti­kalen Verlust­aus­gleichs). Möglich ist ledig­lich eine peri­oden­über­grei­fende Verlust­ver­rech­nung inner­halb dieser Einkunftsart.

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