26. Juli 2017

Die Besteue­rung von Betriebs­ver­an­stal­tungen

Die Spit­zen­ver­bände der deut­schen Wirt­schaft haben mit einem Schreiben vom 30.8.2016 diverse Anwen­dungs­fragen der betrieb­li­chen Praxis zu dem Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­riums zur lohn- und umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Betriebs­ver­an­stal­tungen vom 14.10.2015 aufge­worfen.

Rechts­lage ab 1.1.2015

Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurden die Besteue­rungs­re­geln für Zuwen­dungen an Arbeit­nehmer inner­halb von Betriebs­ver­an­stal­tungen neu gefasst. In diesem Zusam­men­hang wurde die bis dahin geltende 110-Euro-Frei­grenze (pro Betriebs­ver­an­stal­tung und teil­neh­menden Arbeit­nehmer) in einen 110-Euro-Frei­be­trag umge­wan­delt. Mit Schreiben vom 14.10.2015 hatte das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium Anwen­dungs­grund­sätze zu den neuen Besteue­rungs­re­geln veröf­fent­licht. Mit Schreiben vom 30.8.2016 haben die Spit­zen­ver­bände der deut­schen Wirt­schaft diverse Anwen­dungs­fragen zu dieser Weisung formu­liert, die das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium nun beant­wortet hat.

Pro-Kopf-Auftei­lung

Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat klar­ge­stellt, dass bei der Berech­nung des 110-Euro-Frei­be­trags die Gesamt­kosten der Betriebs­ver­an­stal­tung zu glei­chen Teilen auf alle bei der Feier anwe­senden Teil­nehmer aufge­teilt werden müssen. Die Umrech­nung darf demnach nicht auf Grund­lage der Zahl der ange­mel­deten Teil­nehmer vorge­nommen werden, sondern muss sich nach der Anzahl der tatsäch­lich anwe­senden Teil­nehmer richten.

Geschenke

Zuwen­dungen können unter den 110-Euro-Frei­be­trag nur fallen, die „anläss­lich“ einer Betriebs­ver­an­stal­tung anfallen. Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeit­neh­mern nur „bei Gele­gen­heit“ einer Betriebs­ver­an­stal­tung über­reicht werden, sind hingegen vom Anwen­dungs­be­reich des Frei­be­trags ausge­schlossen.

Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat in dem nun veröf­fent­lichten Schreiben verdeut­licht, dass ein Geschenk dann „anläss­lich“ einer Betriebs­ver­an­stal­tung über­reicht wird, wenn zwischen ihm und der Betriebs­ver­an­stal­tung ein konkreter Zusam­men­hang besteht.

Es hat zudem bemerkt, dass bei Geschenken bis 60 Euro pro Arbeit­nehmer der Arbeit­geber pauschal unter­stellen darf, dass sie „anläss­lich“ einer Betriebs­ver­an­stal­tung zuge­wandt wurden, sodass sie in die Frei­be­trags­be­rech­nung einfließen dürfen. Bei Geschenken über 60 Euro pro Arbeit­nehmer muss einzel­fall­ab­hängig geprüft werden, ob sie „anläss­lich“ oder nur „bei Gele­gen­heit“ einer Betriebs­ver­an­stal­tung zuge­wendet wurden.

Reise­kosten

Arbeit­geber können ihren Arbeit­neh­mern die bei einer Betriebs­ver­an­stal­tung anfal­lenden Reise­kosten (Fahrt- und Über­nach­tungs­kosten, Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen) steu­er­frei erstatten, wenn

  • die Veran­stal­tung außer­halb der ersten Tätig­keits­stätte des Arbeit­neh­mers statt­findet,
  • der Arbeit­nehmer wegen der Betriebs­ver­an­stal­tung anreisen muss und
  • der Arbeit­nehmer seine An- und Abreise selbst orga­ni­siert.

Dabei zählen die Reise­kosten nicht zu den Kosten der Betriebs­ver­an­stal­tung, die in die 110-Euro-Frei­be­trags­be­rech­nung einfließen müssen, sondern können dem Arbeit­nehmer steu­er­frei erstattet werden.

Sind die vorge­nannten Krite­rien nicht erfüllt (z. B. weil der Arbeit­geber die An- und Abreise orga­ni­siert), gehört die arbeit­ge­ber­sei­tige Über­nahme von Über­nach­tungs- und Fahrt­kosten zu den Zuwen­dungen anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung, sodass die Kosten in den 110-Euro-Frei­be­trag einge­rechnet werden müssen.

Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hält trotz deut­li­cher Kritik der Spit­zen­ver­bände der deut­schen Wirt­schaft an diesen Grund­sätzen fest.

Bewir­tung von Geschäfts­part­nern

Nehmen Geschäfts­partner, Arbeit­nehmer verbun­dener Unter­nehmen und Leih­ar­beit­nehmer sowie deren Begleit­per­sonen aus geschäft­li­chem Anlass an einer Betriebs­ver­an­stal­tung teil, muss der Betriebs­aus­ga­ben­abzug für Bewir­tungs­kosten und übrige Aufwen­dungen, die diesen Perso­nen­kreis betreffen, über die „allge­meinen“ Rege­lungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG beschränkt werden. Hierzu zählen die 35-Euro-Abzugs­grenze für Geschenke sowie der 70-%-Abzug für Bewir­tungs­kosten. Die Kosten werden also so behan­delt, als wären sie außer­halb einer Betriebs­ver­an­stal­tung ange­fallen.

Hier hatten die Spit­zen­ver­bände gefor­dert, dass bei der Teil­nahme von Leih­ar­beit­neh­mern oder Arbeit­neh­mern aus verbun­denen Unter­nehmen der volle Betriebs­aus­ga­ben­abzug zuge­lassen wird.

Jubi­lar­feiern

Der Frei­be­trag von 110 Euro kann für maximal zwei Betriebs­ver­an­stal­tungen jähr­lich bean­sprucht werden. Die Spit­zen­ver­bände haben gefor­dert, dass der Frei­be­trag für Jubi­lar­feiern – unge­achtet der Anzahl der übrigen Feiern – stets zu gewähren ist. Diese Forde­rung hat das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium jedoch abge­lehnt und darauf hinge­wiesen, dass keine geson­derte Behand­lung von Jubi­lar­feiern möglich sei.

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