25. April 2018

Einkom­men­steu­er­erklä­rung: Diese Neue­rungen müssen Unter­nehmer 2018 kennen

Gravie­rende Ände­rungen bei Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung und steu­er­li­chen Fristen: Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler sollten gleich zu Jahres­be­ginn ihre neuen Pflichten mit dem Steuer­berater bespre­chen.

Text: Midia Nuri

um Jahres­be­ginn ändern sich regel­mäßig diverse Gesetze und Bestim­mungen. Beson­ders gravie­rend für Klein­un­ter­nehmer ist, dass eine sehr beliebte Extra­wurst entfällt: Bei der Einkom­men­steu­er­erklä­rung bringt die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung künftig keine Erleich­te­rung mehr. Jeder, der Einkünfte aus selbst­stän­diger Tätig­keit oder aus Gewer­be­be­trieb erzielt, ist jetzt verpflichtet, seinen Gewinn unab­hängig von der Höhe der Betriebs­ein­nahmen anhand der Anlage EÜR dem Finanzamt gegen­über zu erklären. Auch Klein­un­ter­nehmer müssen also nun die Anlage EÜR abgeben – und zwar bereits für das Steu­er­jahr 2017. Die bishe­rige Rege­lung, nach der bei Betriebs­ein­nahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer form­losen Einnah­men­über­schuss­rech­nung als ausrei­chend ange­sehen worden ist, läuft damit aus, meldete das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium bereits im vergan­genen Jahr.

Auch Klein­un­ter­nehmer müssen jetzt eine EÜR erstellen

Das ist schon der zweite Tief­schlag für Klein­un­ter­nehmer binnen kurzer Zeit. Bereits vergan­genes Jahr hatte die Bundes­re­gie­rung die Anhe­bung des Schwel­len­werts von 17.500 auf 20.000 Euro abge­blasen. Als Klein­un­ter­nehmer gilt also nach wie vor, wer im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz verzeichnet hat und im laufenden Kalen­der­jahr voraus­sicht­lich weniger als 50.000 Euro erzielt. Wer diese Krite­rien erfüllt, kann sich von der Umsatz­steu­er­pflicht befreien lassen, indem er die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung bean­tragt. Gründer fordert das Finanzamt per Frage­bogen auf, die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu bean­tragen oder darauf zu verzichten. An einen Verzicht sind Unter­nehmer für fünf Jahre gebunden, außerdem ist die Entschei­dung auch sonst folgen­reich – daher sollten Unter­nehmer gene­rell alle Aspekte mit dem Steuer­berater bespre­chen – am besten bereits bei der Grün­dung. Beachten sollten Unter­nehmer außerdem: Unter­schreitet der Umsatz die für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung maßgeb­li­chen Grenz­werte, sind sie damit nicht auto­ma­tisch von der Umsatz­steu­er­pflicht befreit – ein häufiges Miss­ver­ständnis. Dies betrifft jedoch auto­ma­tisch nur tatsäch­lich umsatz­steu­er­freie Einkünfte, wie beispiels­weise Leis­tungen aus dem thera­peu­ti­schen Bereich. Und auch Ange­hö­rige beispiels­weise der medi­zi­ni­schen Berufe können dank umsatz­steu­er­pflich­tiger Umsätze – etwa aus Vorträgen oder Fach­ar­ti­keln – in die Lage kommen, von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Gebrauch machen zu können oder darauf zu verzichten. Über Zusatz­ein­künfte sollten sie daher eben­falls stets früh­zeitig mit ihrem Steuer­berater spre­chen.

Vor- und Nach­teile mit dem Steuer­berater bespre­chen …

Unver­än­derter Schwel­len­wert und EÜR-Pflicht sind für Inhaber kleiner Unter­nehmen ein guter Grund, rasch mit dem Steuer­berater über ihren Status zu reden. Denn als Abga­be­frist für die Steu­er­erklä­rung gilt 2018 noch Ende Mai, erst ab 2019 bleibt Zeit bis Ende Juli. Wer die Erklä­rung vom Steuer­berater erstellen lässt, hat schon jetzt mehr Luft: Für 2017 bis Ende Februar 2019. Wer die Steu­er­erklä­rung selbst macht, sollte die Fristen genau einhalten. Das Finanzamt kann höhere Verzö­ge­rungs­zu­schläge erheben – sogar, wenn aufgrund der Erklä­rung keine Steuer anfällt oder Geld erstattet wird. Für jeden ange­fan­genen Monat der Verspä­tung gilt fortan: 25 Euro oder 0,25 Prozent der Steu­er­nach­zah­lung. Während die Höhe ab 2018 genau gere­gelt ist, ist das Ob noch Ermes­sens­sache. 2019 wird der Verspä­tungs­zu­schlag in jedem Fall auto­ma­tisch fällig. Unter­neh­mern, die ange­for­derte Unter­lagen nicht in der einge­räumten Frist vorlegen, kann das Finanzamt seit Jahren das wesent­lich höhere Verzö­ge­rungs­geld aufbrummen. Oft lassen sich diese Summen zwar vor Gericht nicht durch­boxen. Aber wer will sich schon unnötig per Prozess wehren müssen? Lieber vorher penibel sein – oder gleich den Steuer­berater machen lassen.

… und Frust mit Bußgeld- und Straf­sa­chen­stelle meiden

Wer umsatz­steu­er­pflichtig ist, sollte die pünkt­liche Abgabe der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung sogar noch ernster nehmen. Geht sie verspätet ein, gibt es womög­lich gleich Ärger mit der Bußgeld- und Straf­sa­chen­stelle des Finanz­amts. Dieser Abtei­lung muss über Anhalts­punkte berichtet werden, dass zuvor durch unrich­tige, unvoll­stän­dige oder unter­las­sene Angaben gegen­über der Finanz­be­hörde vorsätz­lich oder leicht­fertig Steuern verkürzt wurden. Weil juris­tisch die Verspä­tung genau genommen quasi Steu­er­hin­ter­zie­hung auf Zeit ist, könnte dies also geschehen.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg