12. Februar 2019

Das kommt 2019 neu auf Un­ter­neh­mer und ihre Mit­arbeiter zu

Vieles ist 2019 neu: Um­welt­freund­lich un­ter­wegs sein wird steu­er­lich gün­sti­ger, die Min­dest­bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­siche­rung sin­ken, man­che Grenz­wer­te stei­gen. Jetzt soll­ten Un­ter­neh­mer drin­gend mit Steu­er­be­ra­ter und An­walt be­spre­chen, was sie be­trifft und wie sie re­a­gier­en sollten.

Text: Midia Nuri

leiche Preise und Bedin­gungen für alle Kunden aus dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR), keine auto­ma­ti­sche Weiter­lei­tung zu einem länder­spe­zi­fi­schen Shop. So lässt sich die Geoblo­cking-Verord­nung zusam­men­fassen, die vor allem Online-Händler trifft und seit Anfang Dezember gilt, wie hier schon ausführ­lich zu lesen war. Diese Neue­rung gehört sicher zu den wich­ti­geren Ände­rungen für das Jahr 2019. Aber auch bei den meisten anderen für Unter­nehmer rele­vanten Themen gilt wie auch im Vorjahr: neu 2019 – was ist alles zu beachten?

Neu 2019: steu­er­freie „Job­tickets“ für die Mit­arbeiter

Unter­nehmer, die ihren Mitar­bei­tern einen Zuschuss zu den Fahrt­kosten zahlen, mussten ihn bisher zum steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn dazu rechnen. Das galt für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte, die Fahrt zu einem weit­räu­migen Tätig­keits­ge­biet wie etwa einem Forst­ge­biet oder die Fahrt zu einem vom Chef dauer­haft fest­ge­legten Sammel­punkt wie etwa einem Busdepot. Lagen solche Sach­be­züge unter der Frei­grenze von 44 Euro, fielen sie steu­er­lich nicht ins Gewicht. Das Problem: Bei der Prüfung der 44-Euro-Frei­grenze zählten auch alle anderen Sach­be­züge mit. So war die Grenze schnell über­schritten und damit die Summe sämt­li­cher Sach­be­züge für den Arbeit­nehmer steu­er­pflichtig. Das wird 2019 neu gere­gelt und soll dann nicht mehr passieren.

Neu 2019 auch: Das gilt un­ab­häng­ig von der 44-Eu­ro-Frei­­grenze

Ab 2019 gilt nämlich nicht nur Folgendes: Gewähren Arbeit­geber ihren Mitar­bei­tern solche mobi­li­täts­be­zo­genen Zuschüsse und Sach­be­züge

  • für die Nutzung öffent­li­cher Verkehrs­mittel im Lini­en­ver­kehr zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte,
  • zu einem weit­räu­migen Tätig­keits­ge­biet (etwa Forst­ge­biet),
  • zu einem vom Arbeit­geber dauer­haft fest­ge­legten Sammel­punkt

sind diese Beträge stets steu­er­frei. Die Bundes­re­gie­rung erwei­tert diese Steu­er­be­güns­ti­gung zudem ab 2019 auch auf private Fahrten im öffent­li­chen Perso­nen­nah­ver­kehr. Die beste Nach­richt in diesem Zusam­men­hang: Künftig fallen diese geld­werten Vorteile nicht mehr unter die monat­liche Frei­grenze von 44 Euro. Aller­dings werden diese steu­er­freien Leis­tungen nun auf die Entfer­nungs­pau­schale ange­rechnet. So will die Bundes­re­gie­rung verhin­dern, dass durch die Addi­tion von Pauschale und Zuschüssen eine Über­be­güns­ti­gung gegen­über anderen Arbeit­neh­mern entsteht, die solche Aufwen­dungen selbst aus ihrem versteu­erten Einkommen bezahlen.

Das gilt 2019 neu für Ver­pflegung und Un­ter­kunft

Wie jedes Jahr hat der Gesetz­geber die Sach­be­zugs­werte für kosten­lose oder verbil­ligte Verpfle­gung und Unter­kunft der Entwick­lung der Verbrau­cher­preise ange­passt. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Sach­be­zugs­wert für Mahl­zeiten 251 Euro pro Monat. 2018 waren es 246 Euro. Das sind 2019 neu also pro Tag

  • 1,77 Euro für Früh­stück,
  • je 3,30 Euro für Mittag­essen und Abend­essen.

Der Sach­be­zugs­wert für Unterkunft/Miete beträgt künftig 231 Euro pro Monat. Das entspricht 7,70 Euro pro Tag. Für welche Mitar­beiter und in welchen Spezi­al­fällen etwa auch unter­wegs welcher Sach­be­zugs­wert gilt, sollten Unter­nehmer grund­sätz­lich mit dem Steuer­berater klären. Das ist bei dieser doch nicht ganz unkom­pli­zierten Materie das Sicherste.

Steu­er­li­che Ent­lastung für um­welt­freund­liche Fir­men­wagen

Fahrer von Firmen­wagen mit Elektro- oder extern auflad­barem Hybrid­an­trieb entlastet die Bundes­re­gie­rung beim geld­werten Vorteil. Wird der Fahr­zeug­wert nach der Ein-Prozent-Rege­lung berechnet, muss der Nutzer nicht mehr ein Prozent des Brut­to­lis­ten­preises pro Monat als Einkommen versteuern, sondern nur noch die Hälfte. Auch mit der Fahr­ten­buch­me­thode errech­nete Privat­an­teile werden halbiert, ebenso der private Anteil an Leasing­raten. Bedin­gung für diese Steu­er­be­güns­ti­gung ist: Das Fahr­zeug wird nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ange­schafft oder geleast.

Eben­falls ab 2019 neu: das steu­er­freie be­triebli­che Fahr­rad

Bislang mussten Steu­er­pflich­tige den geld­werten Vorteil auf ein unent­gelt­lich oder verbil­ligt vom Arbeit­geber über­las­senes betrieb­li­ches Fahrrad oder Elek­tro­fahrrad als geld­werten Vorteil versteuern. Ab 2019 neu:

  • Ist ein Elek­tro­fahrrad verkehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug einzu­ordnen, greifen die Rege­lungen der Dienst­wa­gen­be­steue­rung. Als Kraft­fahr­zeuge gelten beispiels­weise Elek­tro­fahr­räder mit einer Moto­ren­ge­schwin­dig­keit von über 25 Kilo­meter pro Stunde.
  • Handelt es sich um ein normales betrieb­li­ches Fahrrad, ist die private Nutzung steu­er­frei. Hierfür fällt kein geld­werter Vorteil mehr an.

Auch Haf­tungs­fra­gen sind für On­line-Händ­ler 2019 neu

Seit 1. Januar 2019 haften auch Betreiber von Online-Handels­platt­formen für Online-Händler. Hinter­grund ist die zuneh­mende Umsatz­steu­er­hin­ter­zie­hung beim Handel mit Waren über elek­tro­ni­sche Markt­plätze im Internet. Der Gesetz­geber hat für 2019 eine Rege­lung zur Haftung von Betrei­bern solcher elek­tro­ni­scher Markt­plätze in das Umsatz­steu­er­ge­setz aufge­nommen. Diese können unter bestimmten Voraus­set­zungen für nicht abge­führte Umsatz­steuer aus Geschäften auf ihrem Markt­platz in Haftung genommen werden. Das gilt insbe­son­dere, wenn dort Unter­nehmer agieren, die im Inland steu­er­pflich­tige Umsätze erzielen und hier steu­er­lich nicht regis­triert sind. Die Bundes­re­gie­rung verpflichtet nun die Betreiber solcher Platt­formen, bestimmte Angaben zu Verkäu­fern aufzu­zeichnen, für deren Umsatz in Deutsch­land eine Steu­er­pflicht in Betracht kommt. Das soll das Umsatz­steu­er­auf­kommen sicher­stellen sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit von steu­er­ehr­li­chen Unter­nehmen beitragen.

2019 kommt die Vor­ab­pau­schale bei In­vest­ment­fonds

Für alle, die sich Gedanken über betrieb­liche oder private Rück­lagen machen, gibt es einiges Neues in Sachen Akti­en­fonds. Mit der Vorab­pau­schale auf die Anlage in solche Fonds wird ab Januar erst­mals ein neuer Steu­er­ab­schlag einge­zogen. Direkt vom Depot, was sicher manchen Fonds­an­leger böse über­ra­schen dürfte, auch wenn die Fonds­ge­sell­schaften hier bereits viel­fach ihre Kunden vorge­warnt haben. Hinter­grund der neuen Vorab­pau­schale: Thesau­ri­e­rende Fonds­an­lagen reinves­tieren Gewinne, statt sie auszu­schütten, wodurch oft über mehrere Jahre kein oder nur wenig Gewinn anfällt. Deshalb waren sie steu­er­lich bislang besser­ge­stellt als Anlagen, bei denen der Fiskus jedes Steu­er­jahr auf den Gewinn zugreift. Denn diese unter­schied­liche Besteue­rung beein­flusste bisher natür­lich die Ertrags­kraft. Dem will die Bundes­re­gie­rung mit der Neue­rung von 2019 an einen Riegel vorschieben.

Be­rech­nung der Vor­ab­pau­scha­le klingt kom­pli­ziert

Laut Bundes­re­gie­rung orien­tiert sich die Vorab­pau­schale „an einer risi­ko­losen Markt­ver­zin­sung, das heißt an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risi­ko­freie Geld­an­lage erhalten würde.“ Ausschüt­tungen können die Vorab­pau­schale bis auf null mindern. Sie ist auch auf die tatsäch­liche Wert­stei­ge­rung des Anteils im Jahr begrenzt – fällt also nicht an, wenn Anleger einen Verlust erzielt haben. Berechnet wird die Vorab­pau­schale für das Jahr 2018 mit einem Zins­satz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Invest­ment­fonds. Hatte ein Invest­ment­an­teil zu Jahres­be­ginn einen Wert von 100 Euro, läge die Vorab­pau­schale bei 0,61 Euro, falls der Wert am Jahres­ende mindes­tens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei einer Vorab­pau­schale von 0,61 Euro fallen rund 0,15 Euro Kapi­tal­ertrag­steuer zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag und even­tuell Kirchen­steuer an, führt das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium in seiner Jahres­an­kün­di­gung aus.

Steuer­be­rater 2019 die Frei­stel­lungs­auf­träge checken las­sen

Unter­nehmer sollten sich mit ihrem Steuer­berater einen Über­blick über die erteilten Frei­stel­lungs­auf­träge verschaffen. Reicht der noch, bleibt das Geld auf ihrem Konto. Reicht er nicht oder wurde kein Frei­stel­lungs­auf­trag gestellt, erhebt das depot­füh­rende Kredit­in­stitut die Kapi­tal­ertrag­steuer auf die Vorab­pau­schale durch Einzug vom Konto des Anle­gers und führt den Betrag an die Finanz­ver­wal­tung ab. Zu beachten ist, dass die Frei­stel­lungs­auf­träge nur insge­samt den gesetz­li­chen Höchst­be­trag errei­chen dürfen. Wer seinen konto- oder depot­füh­renden Insti­tuten insge­samt Frei­stel­lungs­auf­träge von über 801 Euro – bezie­hungs­weise 1.602 Euro bei gemein­samer Veran­la­gung – erteilt, bekommt Ärger mit dem Finanzamt. Daher sollten Unter­nehmer ihren Steuer­berater ruhig jetzt mal die nicht ganz unkom­pli­ziert zu behan­delnde Gesamt­lage checken lassen.

Rechts­rahmen für Verbrie­fung­en wird 2019 neu gere­gelt

Wer auf verbriefte Forde­rungen bei der Geld­an­lage setzt, für den ist inter­es­sant, dass 2019 auch ein euro­pa­weit geltendes Regel­werk für Verbrie­fungen in Kraft tritt. Bei Verbrie­fungen wandeln Finanz­in­sti­tute Forde­rungen verschie­denster Art in handel­bare Wert­pa­piere um. Das ist wichtig zur Refi­nan­zie­rung von Unter­nehmen. Deshalb und mit Blick auf die unrühm­liche Rolle undurch­sich­tiger US-Verbrie­fungen bei der Entste­hung und Verschär­fung der Finanz­krise 2008 will der euro­päi­sche Gesetz­geber mit der Neure­ge­lung zu mehr Sicher­heit und Vertrauen in verbriefte Forde­rungen beitragen. Deutsch­land wendet die euro­päi­schen Vorgaben eins zu eins an. Das neue Regel­werk schafft zu diesem Zweck insbe­son­dere soge­nannte STS-Verbrie­fungen – STS steht hierbei für „simple, trans­pa­rent and stan­dar­dised“.

Aufsicht für die be­trieb­liche Al­ters­ver­sor­gung ist 2019 neu

Bei der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung zieht die Bundes­re­gie­rung neue Aufsichts­struk­turen ein und setzt damit eine EU-Richt­linie um. Einrich­tungen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung sollen sich den Vorgaben zufolge ab 2019 inten­siver mit den Risiken ausein­an­der­setzen, denen sie ausge­setzt sind oder sein können, und prüfen, wie mit diesen Risiken umzu­gehen ist. Die EU-Richt­linie soll Impulse für die Bewäl­ti­gung von Heraus­for­de­rungen wie beispiels­weise das Nied­rig­zins­um­feld oder den demo­gra­fi­schen Wandel geben und so Versor­gungs­an­wärter und Versor­gungs­emp­fänger besser schützen. Ein mehr­stu­figes System soll die Zusage von Leis­tungen der Alters-, Inva­li­di­täts- oder Hinter­blie­be­nen­ver­sor­gung durch einen Arbeit­geber zugunsten seiner Arbeit­nehmer sichern.

Neu ist 2019 manche Grenze bei der So­zial­ver­si­cherung

  • Versi­che­rungs­pflicht­grenze Kran­ken­ver­si­che­rung und Pfle­ge­ver­si­che­rung: jähr­lich: 60.750,00 Euro, monat­lich 5.062,50 Euro
  • Beitrags­be­mes­sungs­grenze Kran­ken­ver­si­che­rung: jähr­lich 54.450,00 Euro, monat­lich: 4.537,50 Euro
  • Beitrags­be­mes­sungs­grenze Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung: alte Bundes­länder monat­lich 6.700,00 Euro, jähr­lich 80.400,00 Euro; neue Bundes­länder monat­lich 6.150,00 Euro, jähr­lich 73.800,00 Euro
  • Gering­fügig Beschäf­tigte bundes­ein­heit­lich: 450,00 Euro pro Monat
  • Gering­ver­die­ner­grenze bundes­ein­heit­lich: 325,00 Euro pro Monat
  • Midijob: 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro, die Anhe­bung gilt aber erst ab Juli 2019

Brückenteil­zeit dürfte viele Be­trie­be 2019 neu belasten

Neu ist 2019 das Recht für Arbeit­nehmer, ihre Arbeits­zeit für eine bestimmte Dauer zu verkürzen. Sie bekommen also ein Rück­kehr­recht zu ihrer vorhe­rigen Voll­zeit­stelle. Die so- genannte Brücken­teil­zeit im Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz greift für Arbeit­nehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeits­ver­trag in Teil­zeit abschließen – aller­dings nur, falls der Betrieb mehr als 45 Mitar­beiter beschäf­tigt. Im Zweifel sollten Unter­nehmer ihren Steuer­berater fragen, wie genau sich die Mitar­bei­ter­zahl im Sinn des Gesetzes errechnet, etwa bei vielen Prak­ti­kanten, Teil­zeit­ar­bei­tern oder Mini­job­bern.

An Mindest­lohn denken – 2019 ist auch da man­ches neu

Der gesetz­liche Mindest­lohn steigt auf 9,19 Euro pro Stunde und schon 2020 auf 9,35 Euro. Außerdem treten 2019 neue Bran­chen­min­dest­löhne etwa für Maler, Gebäu­de­rei­niger, Dach­de­cker und im Bauge­werbe in Kraft. Nicht neu, aber womög­lich zum Jahres­ende ein wenig unter­ge­gangen ist viel­leicht manche Ände­rung aus dem Vorjahr. Mit der ein oder anderen sollten sich Unter­nehmer nun ruhig 2019 noch mal neu befassen, Und das möglichst schnell. Die elek­tro­ni­sche Auftrags­ver­gabe öffent­li­cher Einrich­tungen läuft nun nur noch elek­tro­nisch. Und auch der Antrag für die A1-Beschei­ni­gung für einen Auslands­ein­satz, die schon im vergan­genen Jahr elek­tro­nisch möglich war, muss seit 1. Januar 2019 verpflich­tend auf elek­tro­ni­schem Wege erfolgen.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg